Satzung

S A T Z U N G

der

Jungbauernschaft Pfraundorf e.V.
der Bayerischen Jungbauernschaft

§1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.
Der Verein ist eine regionale Untergliederung der Bayerischen Jungbauernschaft e.V. und führt den Namen Jungbauernschaft Pfraundorf e.V.

2.
Sitz des Vereins ist Pfraundorf.

3.
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12.

4.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§2

Vereinszweck

Zweck des Vereins ist

1.
auf der Grundlage des christlichen Glaubens die Bildung und Ausbildung der Jugend auf dem Lande zu fördern, die Bereitschaft des Einzelnen zur Mitwirkung an der Lösung öffentlicher Aufgaben zu wecken und ihn zu verantwortungsbewusstem Handel zu befähigen;

—2—

2.
parteipolitisch unabhängig für die Erhaltung und Wirksamkeit der Demokratie einzutreten und die Verständigung mit der Jugend anderer Länder zu pflegen;

3.
die Interessen der Landjugend in der Öffentlichkeit, insbesondere bei den Volksvertretern, Behörden und Verbänden zu vertreten und an der Lösung von Jugendproblemen mitzuwirken.

4.
die Belange der jungen Generation des landwirtschaftlichen Berufsstandes und der jungen Generation des ländlichen Raums im
Sinne der Bayrischen Jungbauernschaft wahrzunehmen und dazu im Bayrischen Bauernverband mitzuarbeiten;

5.
das kulturelle Erbe unserer Heimat zu erhalten und zu pflegen;

6.
die Förderung der körperlichen Ertüchtigung der Jungend auf dem Lande.

§3

Gemeinnützigkeit

1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

2.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.
Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung Vereins nicht mehr als ihre etwa eingezahlten Kapitalanteile und gemeinen Wert ihrer etwa geleisteten Sacheinlagen zurück.

4.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

—3—

§4

Mitgliedschaft

Mitglieder dieses Vereins können werden:

— Personen die die Mitgliedschaft bei der Vorstandschaft schriftlich beantragen.

Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Vorraussetzung für die Mitglieder ist ferner die Anerkennung der Satzung der Bayerischen Jungbauernschaft e.V. als Landesverband, dem dieser Verein angehört. Die Höhe des Mitgliedesbetrages wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.

§5

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Tod

2. Der Austritt wird der Vorstandschaft gegenüber schriftlich erklärt.

3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereininteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

§6

Vereinsaufbau

Die Landjugendgruppe gliedert sich in:

  1. Die Vorstandschaft
  2. Die Mitgliederversammlung

—4—

§7

Vorstandschaft:

1. Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:

— dem (der) Vorsitzenden
— drei Stellvertretern (innen)
— dem (der) Schriftführer (in)
— dem (der) Kassierer (in)
— drei weiteren Vorstandsmitgliedern

Unter den ersten vier zu wählenden Personen sollen beide Geschlechter vertreten sein.

2. Die Mitgliederversammlung kann auf Bedarf weitere Vorstandsmitglieder wählen. Vertretungsberechtigt sind immer zwei Mitglieder der gewählten Vorstandschaft.

§8

Aufgaben der Vorstandschaft

1.
Die Vorstandschaft ist für die im Vereinszweck entsprechende Gestaltung der Arbeit ihres Einsatzbereiches und für den dazu erforderlichen organisatorischen Ablauf verantwortlich. Der Vorstand führt Die Geschäfte der Landjugendgruppe ehrenamtlich. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vertretungsvorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

2.
Der Vorstandschaft obliegt die Einberufung und Leitung von Veranstaltungen. Sie bemüht sich um geeignete Mitarbeiter und
vertritt die Interessen der Landjugendgruppen innerhalb ihres Wirkungsbereiches. Vertretungsberechtigt sind immer zwei Mitglieder der gewählten Vorstandschaft, welche die Landjugendgruppe gerichtlich und außergerichtlich aktiv vertreten.

—5—

3.
Die Vorstandschaft muß im Jahr mindestens einmal eine Mitgliederversammlung einberufen.

4.
Die Vorstandschaft pflegt den Kontakt zu anderen Verbänden zum Kreisjugendring, zur nichtorganisierten Jugend, im Kreisverband der BJB und im Bezirksverband.

§9

Beschlußfassung

Die Vorstandschaft ist beschlußfähig, wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

§10

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt die grundsätzlichen Aufgaben des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde, d.h. schriftlich durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung.

Die Mitgliederversammlung beschließt über den Haushalt. Sie entlastet den Vorstand und nimmt den Jahres— und Kassenbericht entgegen. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§11

Wahlen

1.
Wählbar ist jedes Mitglied, das am Tage der Wahl das 14. Lebensjahr vollendet und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ein Mitglied der Vorstandschaft muß das 18. Lebensjahr vollendet haben, um die rechtliche Vertretung wahrzunehmen.

—6—

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde, d.h. schriftlich durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn der 10. Teil der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangt hat.

2.
Die Wahlen erfolgen geheim mittels Stimmzettel‚ wobei als gewählt gilt‚ wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene gültige Stimmen und werden bei der Feststellung des Wahlergebnisses als solche gezählt.

3.
Bei Stimmengleichheit oder für den Fall daß kein(e) Bewerber(in) mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann, findet eine Stichwahl zwischen den Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahl statt. Dabei ist der Bewerber gewählt, der von den ab—gegebenen gültigen Stimmen die höchste Stimmzahl erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§12

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

§13

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluß von vier fünftel der Mitglieder der Landjugendgruppe in geheimer Abstimmung erfolgen. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Bayerische Jungbauernschaft e.V. ‚ Sitz München, die es unmittelbar und aus—schließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden muß.

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§14

BAYERISCHE JUNGBAUERNSCHAFT E.V.

Die Gruppe Jungbauernschaft Pfraundorf e.V. ist der Bayerischen Jungbauernschaft e.V. angeschlossen. Die Satzung der Bayerischen Jungbauernschaft e.V. wird anerkannt und die Mitarbeit in den Gremien der BJB e.V. wird gewährleistet. Die Landjugendgruppe verpflichtet sich die jeweilige BJB—Umlage als Beitrag über den Bezirksverband zum Landesverband zu entrichten.

Dies ist lediglich eine Abschrift der Satzung, das Original hinterliegt beim Amtsgericht Rosenheim und beim Vorstand der
Jungbauernschaft Pfraundorf e.V. .